Mehrere abgemahnte Webseitenbetreiber haben sich anwaltlichen Beistand genommen und sich zur Wehr gesetzt.
Das Landgericht München I hat jetzt in einem konkreten Verfahren ein Urteil gesprochen.
Hintergrund des Rechtsstreits
Ende letzten Jahres gab es eine größere Abmahnwelle wegen Google Fonts. Tausende Betreiber von Websites haben Post mit einer Abmahnung erhalten. Der Vorwurf stand im Raum, dass Google Schriften auf Websites falsch (dynamisch über Google Server) eingebunden sind und somit personenbezogene Daten an Google übermittelt werden. Somit liegt ein Verstoß gegen den Datenschutz vor.
Das Landgericht München I hatte zur Einbindung von Google Fonts in Bezug auf die Probleme beim Datenschutz bereits im Januar 2022 ein Urteil (Az.: 3 O 17493/20) gefällt.
Die verschickten Abmahnungen beziehen sich auf dieses Urteil und forderten Schmerzensgeld wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte.
Aufgrund der Fülle von Abmahnungen stand sofort die Vermutung im Raum, dass diese Abmahnungen automatisiert verschickt wurden und die vermeintlich Geschädigten die Webseiten gar nicht besucht haben.
Automatisiertes Abmahnen wegen Google Fonts ist rechtsmissbräuchlich
Der Richter vom Landgericht München I stellte in seinem Urteil vom 30.03.2023 (Az. 4 O 13063/22) fest, dass bei massenhaftem und automatisiertem Versand von Abmahnungen kein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO besteht. Dies ist vordergründig dann der Fall, wenn es darum geht, damit Geld zu verdienen.
Wir haben das Urteil verlinkt.
Dort können Sie im Detail den kompletten Tatbestand und Entscheidungsgründe nachlesen.
Bedeutung für Google Fonts auf Websites
Dieses Urteil bedeutet nicht, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts auf Websites erlaubt ist.
Es geht „lediglich“ darum, dass durch eine automatisierte Abmahnung in solch einem Umfang vermutlich kein Rechtsanspruch besteht, weil die abgemahnten Websites nicht persönlich besucht wurden.
Nehmen Sie den Datenschutz für Websites ernst. In diesem Artikel gehen wir darauf ein, was es auf Websites zu beachten gibt.
Websites mit dynamisch eingebunden Google Fonts sind weiterhin abmahngefährdet.